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Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2023

Datum:
22. Okt. 2021
Von:
Gerd Klasen

Umsatzsteuerpflicht für kirchliche Körperschaften (§ 2b UStG): Notwendige Maßnahmen in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, Gemeindeverbänden

Beginnend mit dem 1. Januar 2023 müssen Kirchengemeinden für Teile ihrer Aktivitäten umsatzsteuerliche Vorschriften beachten und sind verpflichtet, monatlich beziehungsweise vierteljährlich Umsatzsteuererklärungen abgeben. Dafür sind Anpassungen in den Abläufen sowie Abrechnungs- und Buchungsprozessen notwendig, die auch für die einzelnen Gruppierungen in den Kirchengemeinden relevant sind. Betroffen sind zum Beispiel Umsätze bei Pfarrfesten oder Basaren, im Rahmen bestimmter Ferienfreizeiten, Eine-Welt-Läden, bestimmte Vermietungstätigkeiten (z. B. Pfarrheim), Anzeigen im Pfarrbrief oder Altkleidersammlungen.

Das Erzbistum unterstützt Kirchengemeinden bei der Umsetzung, dazu gehören Veranstaltungen, Materialien zur Analyse und Musterdokumente sowie eine ausführliche Liste von häufigen Fragen und Antworten. Für die weitere Vorbereitung stehen den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden auch die Rendantur unterstützend zur Seite. Grundlegende Sach- und Rechtsfragen werden zentral über das Erzbischöfliche Generalvikariat geklärt - auch in Abstimmung mit überdiözesanen Gremien und mit der Finanzverwaltung.

Ausführliche Informationen und Hilfen finden Sie hier: https://www.erzbistum-koeln.de/kirche_vor_ort/service_pfarrgemeinden/finanz_und_rechnungsswesen/bilanzierung-umsatzsteuer-kirchengemeinden/